Aktualisiert am 21.05.2026

Unser Service für dich:

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Eltern müssen Schule oder Kita sofort informieren. Wenn du bei deinem Kind Kopfläuse entdeckst, musst du die Einrichtung direkt informieren, damit andere Eltern aufgeklärt und weitere Schritte eingeleitet werden können.
  • Eltern melden den Befall nicht selbst dem Gesundheitsamt. Diese Aufgabe übernimmt die Leitung der Schule, Kita oder anderen Gemeinschaftseinrichtung.
  • Nach der Erstbehandlung darf dein Kind wieder in die Einrichtung. Wurde mit einem geeigneten Läusemittel korrekt behandelt, ist eine Weiterverbreitung in der Regel nicht mehr zu befürchten.
  • Ein ärztliches Attest ist in der Regel nicht nötig. Häufig reicht eine schriftliche Bestätigung der Eltern. Einzelne Einrichtungen, Träger oder Behörden können aber strengere Vorgaben machen.
  • Wichtig ist die Kontrolle nach der Behandlung. Je nach Produkt und Packungsbeilage sind Nachkontrolle oder zweite Anwendung vorgesehen, damit der Befall sicher beendet wird.

Kaum sind die Läuse entdeckt, schon tauchen Fragen auf: Muss ich den Befall melden? Wann darf mein Kind wieder in die Schule oder Kita? Und was gilt für Lehrkräfte? Auch wenn es keine generelle Meldepflicht gibt, müssen Schulen und Kitas informiert werden. Zum Glück gibt es klare Regeln, die dir helfen, richtig zu reagieren.

Auf einen Blick – das sollten Eltern, Erziehende und Lehrkräfte bei Läusebefall tun

In der Gruppe oder Klasse sind Kopfläuse ausgebrochen und du siehst sie als erstes? Oder du hast bei deinem Kind welche entdeckt? In dieser Tabelle findest du die wichtigsten Schritte und Handlungsempfehlungen, übersichtlich für Eltern und Fachkräfte.

SchrittElternLehrkräfte/Erziehende
1. Läuse entdecktUmgehend Kita oder Schule und die engsten sozialen Kontakte informieren.Eltern des betroffenen Kindes informieren und auffordern eine Diagnose zu stellen und Behandlung einzuleiten.
2. MeldenKeine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt.Gesundheitsamt über Ausbruch in der Gemeinschaftseinrichtung informieren.
3. Behandlung startenDirekt mit einem geeigneten Läusemittel wie NYDA® Läusespray behandeln.Keine Behandlung durch Personal! Eltern ggf. über Behandlungsmöglichkeiten informieren und sie über Regeln für die Rückkehr des Kindes aufklären.
4. Rückkehr organisierenKind darf nach der Erstbehandlung wieder in die Einrichtung. Ein Attest ist in der Regel nicht nötig. Häufig reicht eine schriftliche Bestätigung der Behandlung. Je nach Schulbehörde kann jedoch ein Attest verlangt werden.Rückkehr nach der Erstbehandlung möglich. Bitte beachte dabei die individuellen Vorgaben deiner Schule oder Kita (z. B. schriftliche Bestätigung der Eltern). Intern notieren.
5. ZweitbehandlungNach 8–10 Tagen eine Kontrolluntersuchung durchführen. Ob eine zweite Behandlung nötig ist, steht in der Packungsbeilage des verwendeten Produkts. Schule/Kita ggf. schriftlich informieren.Eltern an die Kontrolle nach 8–10 Tagen erinnern. Auf die Hinweise in der jeweiligen Packungsbeilage zur weiteren Anwendung aufmerksam machen.

Übrigens: Wenn dein Kind Kopfläuse hat – du selbst aber nicht – darfst du weiterhin arbeiten gehen. Auch wenn du dich angesteckt hast, kannst du nach einer adäquaten Behandlung wieder zur Arbeit. Eine Krankschreibung ist dafür nicht nötig. Nur wer selbst in einer Gemeinschaftseinrichtung tätig ist, muss den eigenen Befall dort melden.

Regal mit Büchern, Spielzeug und Schild mit der Aufschrift "Download", dekoriert mit kindgerechten Gegenständen.
Hilfreiche Materialien für den Ernstfall

Wenn Kopfläuse auftreten, zählt vor allem ruhig bleiben und die Übersicht behalten. Hier findest du praktische Informationen zum Herunterladen – von der Eltern-Checkliste bis zur Bescheinigung für Schule oder Kita. Einfach abspeichern, ausdrucken oder direkt weitergeben.

Meldepflicht laut Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG)1 regelt genau, wer wann melden muss. Kurz und knapp:

Für Eltern – §34 Absatz 5:
Hast du Läuse bei deinem Kind entdeckt, musst du die Einrichtung mündlich oder schriftlich sofort informieren. So kann die Einrichtung andere Eltern aufklären und eine  weitere Ausbreitung verhindern.

Für Betreuungseinrichtungen – §34 Absatz 6:
Die Leitung muss das Gesundheitsamt benachrichtigen, sobald Läuse auftreten2. So können weitere Eltern schnell informiert werden – und eine Ausbreitung wird gestoppt.

Kopfläuse behandelt? Dann braucht es kein Attest

Entgegen eines weit verbreiteten Mythos müssen Kinder nach einem Kopflausbefall kein ärztliches Attest vorlegen. Einzelne Einrichtungen oder Träger können jedoch strengere Vorgaben haben und ein Attest verlangen. Das liegt in der Verantwortung der jeweiligen Schulbehörde oder des Gesundheitsamts. Im Zweifel kannst du im Sekretariat der Schule oder bei der Kita-Leitung nachfragen.

Nach der ersten Behandlung mit einem wirksamen Läusemittel wie NYDA® Läusespray dürfen sie sofort wieder zurück in die Schule oder in die Kita. Nach 10 Minuten Einwirkzeit sind die Läuse abgetötet. Eine Ansteckungsgefahr besteht nicht mehr. Für den Nachweis der Erstbehandlung kannst du die Bescheinigung aus der NYDA®-Packungsbeilage nutzen.

Wichtig: 
Das Robert Koch-Institut empfiehlt eine zweite Behandlung nach 8 bis 10 Tagen. Auch wir raten dazu. Wenn bei der ersten Anwendung nicht alle Haarpartien erreicht wurden oder sich das Kind in der Zwischenzeit erneut angesteckt hat, ist es sinnvoll. Nach der Erst- und Zweitbehandlung musst du die Einrichtung mündlich oder schriftlich informieren.

Tipp: 
Informiere alle Kontaktpersonen der letzten drei Wochen über den Läusebefall.


Medizinische Expertise:

Dieser Artikel ist nach wissenschaftlichen Standards verfasst und von Pohl Boskamp auf seine Richtigkeit intensiv geprüft worden.

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Quellen:
1 Robert Koch Institut: Kopflausbefall – RKI-Ratgeber. (abgerufen am 05.05.2026).
2 kindergesundheit-info: Aufgaben und Pflichten von Eltern, Einrichtung und Gesundheitsamt (IfSG). (abgerufen am 05.05.2026).
3 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG). (abgerufen am 05.05.2026).